Satzung des Heimatvereins Wiesental

(Verabschiedung der Neufassung am 2.9.2022, Eintrag in das Vereinsregister 17.10.2022)

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein 1981 Wiesental e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waghäusel – Stadtteil Wiesental. 

(3) Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter VR 250184 eingetragen. 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung und Archivierung von Dokumenten, durch Sammlung und Pflege von historischen Gegenständen für die vom Verein getragenen Museen, durch Mitarbeit in der Denkmalpflege, durch Herausgabe heimatkundlicher Schriften sowie der Durchführung von Veranstaltungen und Exkursionen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5) Die Amtsträger des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gemäß    § 670 BGB. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Auslagen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

 

§ 4

Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse für den Verein im Sinne der Satzung zeigt. 

(2) Der Verein besteht aus Einzel- und Familienmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Einzelmitglieder sind natürliche oder juristische Personen. Die Familienmitgliedschaft umfasst die Partner einer Hausgemeinschaft einschließlich der Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

(3) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können Kinder einer bisherigen Familienmitgliedschaft unter Anrechnung ihrer Mitgliedszeit ab dem 14. Lebensjahr eigenständige Einzelmitglieder werden. 

 

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Der erweiterte Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. 

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Eine Vererbung findet nicht statt. 

(5) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist in Textform gemäß § 126 b BGB gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher gilt, wenn das Mitglied den Zielen und dem Zweck des Vereins in schuldhafter Weise zuwiderhandelt, es den inneren Frieden des Vereins erheblich stört oder es mit der Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung in Zahlungsverzug ist.

(7) Vor einem beabsichtigten Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand in grundsätzlich geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit. Der Auszuschließende hat hierbei kein Stimmrecht. Der erfolgte Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung. Der Ausgeschlossene hat hierbei kein Stimmrecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge ist nur nach sachlichen Kriterien zulässig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und an der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht von Minderjährigen muss persönlich ausgeübt werden.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

(4) Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) steht allen Mitgliedern ab vollendetem 

16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht von Minderjährigen muss persönlich ausgeübt werden. Das Recht gewählt zu werden (passives Wahlrecht) steht ausschließlich volljährigen Mitgliedern zu. 

(5) Juristische Personen werden bei Abstimmungen und Wahlen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Juristische Personen können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden. 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. 

 

 

§ 7

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB

c. der erweiterte Vorstand

(2) Alle Ämter im Verein stehen Personen jedweden Geschlechts gleichermaßen offen, auch wenn diese Satzung der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Sprachform verwendet. 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Entscheidungen und Beschlüsse sind für alle anderen Organe und die Amtsträger des Vereins verbindlich. 

(2) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr im ersten Quartal durchgeführt werden. Auf Beschluss des erweiterten Vorstands oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. 

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung sowie eine außerordentliche Mitgliederversammlung werden durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Veröffentlichung und Versammlungstag muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 

(5) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzureichen. 

(6) Rechtzeitig bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eingegangene Anträge sind in der Tagesordnung aufzuführen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können nur zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit hierfür ausspricht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig. 

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

§ 9

Formalien der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Sind alle drei verhindert, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstands über die Person des Versammlungsleiters. 

(2) Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Mitgliederversammlung an. Die gefassten Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen. Das Original des Protokolls ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für 

a. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassenverwalters und der Kassenprüfer.

b. die Entlastung des Vorstands und des Kassenverwalters.

c. die Wahl oder Abberufung der Amtsträger.

d. die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit.

f. die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung.

g. die Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds.

h. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Wahl der Liquidatoren.

 

§ 10

Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenverwalter.

(2) Jeder ist für den Verein allein vertretungsberechtigt.

(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.

 

§ 11

Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus 

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (vergl. § 10 Abs. 1 der Satzung)

- dem Schriftführer

- mindestens 2 höchstens 5 Beisitzern

(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und alles zu tun, was zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich ist. 

(4) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen Amtsträger geregelt werden.

(5) Der erweiterte Vorstand ist für den Erlass von Ordnungen zuständig, insbesondere einer Ehrungsordnung.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das vakante Amt kommissarisch besetzen.

 

§ 12

Abstimmungen und Wahlen

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des betreffenden Organs beantragt werden. 

(2) Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes regelt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht. 

(3) Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Ein gewählter Amtsträger kann nur von demjenigen Organ abberufen werden, das ihn gewählt hat. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl ihre Einverständniserklärung zur Wahl und zu Annahme des Amts vorliegt. 

(4) Die Wahlen zu den Ämtern des erweiterten Vorstands – mit Ausnahme der Beisitzer – erfolgen in getrennten Wahlgängen. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist offene Wahl zulässig. Gibt es für ein Amt mehr als einen Kandidaten oder beantragt dies ein Fünftel der anwesenden Mitglieder, ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der erste Wahlgang Stimmengleichheit, so ist im zweiten Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Bei der Stichwahl genügt die relative Mehrheit. Die gewählten Personen sind nach der Wahl zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.

(5) Die Beisitzer im erweiterten Vorstand und die Kassenprüfer können jeweils in einem Wahlgang en bloc in offener Abstimmung gewählt werden, wenn nicht mehr Kandidaten als zu wählende Amtsträger vorhanden sind oder wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beantragt. 

 

§ 13

Finanzen, Kassenprüfung

(1) Der Kassenverwalter besorgt die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des Vereins nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die selbst nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Die Prüfung bezieht sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung beantragen sie die Entlastung des Kassenverwalters. Der erweiterte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen. 

 

 

§ 14

Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1) Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung des Vereins ändern. Jede Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzukündigen. Die zu ändernden Paragraphen sind mit der Überschrift zu bezeichnen. Soll eine weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so ist dies entsprechend anzukündigen. 

(2) Die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie wird gemäß § 71 BGB erst wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister. 

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung muss nach den Maßgaben des § 8 Abs. 4 der Satzung einberufen werden. In Abweichung von § 8 Abs. 7 der Satzung ist die Auflösungsversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösungsversammlung wählt den oder die Liquidatoren. Finden sich keine Personen hierfür, sind die Mitglieder des bisherigen geschäftsführenden Vorstands gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB Liquidatoren. 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waghäusel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige heimatkundliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 15

Schlussvorschriften

(1) Diese Fassung der Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 2.9.2022 beschlossen. 

(2) Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 26.01.1984 mit erfolgter Änderung vom 31.01.1985 tritt an diesem Tage außer Kraft.

(3) Sollte das Registergericht für die Eintragung der Satzung Änderungen oder Ergänzungen fordern, so wird der erweiterte Vorstand ermächtigt, durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen das Eintragungshindernis zu beseitigen.